SVO Beitritt
Mitgliedsbeiträge
15.03.2024
Mitgliedsbeiträge gültig ab 2024
Wichtiger Hinweis:
Auf der Hauptversammlung vom 24.03.2023 wurde beschlossen, dass es nur noch Abteilungsbeiträge gibt. Dies impliziert, dass ab dem Jahr 2024 kein Vereinsbeitrag für den sog. Gesamtverein erhoben wird. Dieser wurde in modifizierter Form Bestandteil des Abteilungsbeitrags. Der Hauptversammlung 2024, die im März 2024 statt fand, wurde dazu seitens des Vorstands in Abstimmung mit den Abteilungen eine überarbeitete Struktur der Mitgliedsbeiträge zur Abstimmung vorgelegt. Diese Vorlage wurde einstimmig angenommen.
I. Beiträge in der Fußballabteilung
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Aktives Einzelmitglied ab dem 18. Lebensjahr: 120,00 €
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Aktives Einzelmitglied bis zum 18. Lebensjahr: 105,00 €
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Passives Einzelmitglied (Erwachsener / Jugendlicher / Kind) 40€
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Familienbeiträge/Hausgemeinschaften in eheähnlicher Partnerschaft mit/ohne Kinder unter 18 Jahren (Einordnung aktive Mitglieder nach dem Alter)
a) 1. Familienmitglied: 120,00 €
b) 2. Familienmitglied: 70,00 €
c) 3. Familienmitglied: 55,00 €
d) 4. Familienmitglied: 45,00 €e) Sämtliche weitere Familienmitglieder zahlen keinen Abteilungsbeitrag.
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Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Familie eingestuft sind, zahlen ab dem nächsten Haushaltsjahr den aktiven bzw. passiven Einzelmitgliedsbeitrag
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Schüler, Studenten, Auszubildende, sowie Freiwilligen- oder Sozialdienstleistende Einzelmitglieder ab 18 Jahre können auf Nachweis bzw. Antrag mit einem ermäßigten Beitrag eingestuft werden.
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Abteilungsmitglieder können sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen.
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Die Abteilungsleitung hat das Recht über Ausnahmen von der Beitragspflicht im Einzelfall zu entscheiden.
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Trainer, Betreuer und ehrenamtlich tätige Mitglieder sind beitragsfrei.
II. Beiträge in der Abteilung Breitensport
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Erwachsene: 60,00 €
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Passive Mitglieder: 40,00 €
III. Beiträge in der Abteilung Tennis
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Erwachsene: 80,00 €
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Familienbeitrag: 190,00 €
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Kinder / Jugendliche bis 18 Jahre: 40,00 €
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Passive Mitglieder: 40,00 €
Satzung 15.03.2024
Satzungsbeschluss nach Änderungsbeschluß in der Hauptversammlung am 15.03.2024
Satzung des Sportvereins Oberndorf 1924 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Sportverein Oberndorf 1924 e.V.“.
(2) Er ist am 15. Mai 1924 gegründet worden, hat seinen Sitz in Rottenburg a.N. - Oberndorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rottenburg (Reg.Nr. VR 126) eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und von dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für satzungsgemäße Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann eine angemessene Vergütung im Sinne des § 3 Nr.26 und des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ausbezahlt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(5) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung auf dem vom Verein erstellten Formular. Für die Aufnahme Minderjähriger ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Eingang der Beitrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied oder dem zuständigen Abteilungsleiter folgenden Monatsersten.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem zuständigen Abteilungsleiter bis spätestens 30.11. und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Ausschuss erfolgen,
1. wenn das Mitglied sich in vereinsschädigender Weise verhält
2. wenn es mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 4 Beiträge
(1) Jede Abteilung erhebt von ihren Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Abteilungsleiter schriftlich erklärt werden (Mitgliedsantrag)
Bei der Festsetzung der Beiträge können soziale Gesichtspunkte wie z.B. Alter und Einzel- oder Familienmitgliedschaft berücksichtigt werden.
(2) Die Höhe der Abteilungsbeiträge wird von den einzelnen Abteilungen in der Abteilungsversammlung festgelegt.
(3) Die Abteilungsbeiträge werden im 2. Quartal des Jahres fällig.
(4) Die Mitglieder der Vereinsorgane sowie die mit einer ständigen Aufgabe betrauten ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins bzw. der Abteilungen sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes Mitglied nach vollendetem 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Hauptversammlungen und den Versammlungen der Abteilungen, denen es angehört, teilzunehmen.
(3) In die Organe des Vereins können alle volljährigen Mitglieder gewählt werden.
§ 6 Ehrungen
(1) Einem Mitglied, das dem Verein ununterbrochen 25 Jahre angehört, wird die bronzene Ehrennadel des Vereins mit Urkunde verliehen.
(2) Bei 40-jähriger Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel mit Urkunde verliehen.
(3) Ehrenmitglied wird ein Mitglied nach 50-jähriger Vereinszugehörigkeit. Gleichzeitig wird ihm die Ehrennadel in Gold mit Urkunde verliehen.
(4) Der Ausschuss kann einem Mitglied, das sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, die silberne bzw. goldene Ehrennadel verleihen oder es zum „Ehrenmitglied“ bzw. „Ehrenvorsitzenden“ ernennen.
(5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können auf eigenen Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 7 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind :
1. Vorstand
2. Ausschuss
3. Hauptversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem Sportheimbeauftragten und dem Kassier. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsbefugnis. Der Sportheimbeauftragte ist ständiger Stellvertreter des Vorsitzenden. Im Übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig nach interner Absprache.
(2) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Zu den Aufgaben des Kassiers/der Kassiererin gehören die Kassen- und Haushaltsführung. Zu den Aufgaben der/des Sportheimbeauftragten gehört die Abwicklung sämtlicher das Sportheim (Grundstück Flst-Nr. 1043) und Baracke betreffenden Angelegenheiten.
(4) Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Anträge und Gegenstände vor, die dem Ausschuss und der Hauptversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden, und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er hat das Recht, Beschlüsse des Ausschusses der Hauptversammlung vorzulegen. Diese kann Beschlüsse des Ausschusses mit 2/3 Mehrheit aufheben.
§ 9 Ausschuss
(1) Dem Ausschuss gehören an:
1. die Mitglieder des Vorstands und
2. je eine von den einzelnen Abteilungen benannte Person.
3. der/die Vereinsjugendleiter/in
4. Mitglieder des Vereins können nach Voranmeldung beim Vorstand informell und/oder beratend an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt
§ 10 Hauptversammlung
(1) Möglichst im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt für Oberndorf und durch Aushang im Schaukasten am Sportheim unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
Die Hauptversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz.
(2) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Jahresberichte von Vorsitzendem, Sportheimbeauftragtem und aus den Abteilungen
2. Entgegennahme der Berichte des Kassiers und der Kassenprüfer
3. Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Ausschusses
4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gesamtvereins
5. Festsetzung des Vereinsbeitrags und etwaiger Aufnahmegebühren
6. Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten
7. Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstands, der Kasiererin/des Kassiers, der/des Sportheimbeauftragten
8. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
9. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Ausschusses
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
11. Bestätigung des Vereinsjugendleiters / der Vereinsjugendleiterin
(3) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung einem Vorstandsmitglied schriftlich mit Begründung einzureichen.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(5) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle unter 18-jährigen Mitglieder des Vereins an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
- Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
- Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
- Der/die Jugendleiter/in gehört dem Ausschuss des Vereins an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung.
§ 12 Vereinsabteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss der Hauptversammlung gegründet.
(2) Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter und einer von der Abteilungsversammlung festgelegten Anzahl von Personen mit bestimmten Aufgaben geleitet (Abteilungsausschuss).
(3) Der Abteilungsleiter und die weiteren Personen des Abteilungsausschusses werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
(4) Die Abteilungen führen eigene Abteilungskassen. Die Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand geprüft werden.
(5) Den Haushaltsplan der Abteilung und die Abteilungsbeiträge beschließt die jeweilige Abteilungsversammlung.
§ 13 Datenschutz (neu)
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverord-verordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seinen Namen, Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
(5) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung des Vereins stimmt jedes Mitglied der
- Speicherung;
- Bearbeitung;
- Verarbeitung;
- Übermittlung
seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (6) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht darauf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten zu erhalten,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind.
(8) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen, digitalen oder anderen Medien zur Erfüllung des Vereinszwecks zu.
(9) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(10) Der Verein kann eine Datenschutzordnung erlassen, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(4) Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt beim Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Rottenburg-Oberndorf, den 25.03.2023